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DigitalPakt 2.0: Wie geht es in Baden-Württemberg weiter?

23. September 2026

Der DigitalPakt 2.0 ist gestartet. Seit dem 1. September 2026 ist die neue Vereinbarung zwischen Bund und Ländern in Kraft. Bis 2030 sollen bundesweit insgesamt 5 Milliarden Euro in die digitale Transformation der Schulen fließen. Neben der technischen Ausstattung stehen dabei stärker als bisher auch Schul- und Unterrichtsentwicklung sowie die Qualifizierung von Lehrkräften im Mittelpunkt.

Für Schulen und Schulträger in Baden-Württemberg stellt sich nun vor allem die Frage: Was kann künftig gefördert werden und wie läuft das Verfahren ab?

Wo stehen wir aktuell?

Die bundesweite Grundlage für den DigitalPakt 2.0 ist geschaffen. Die konkrete Förderung der Schulen wird jedoch von den Ländern geregelt. Schulträger können Förderanträge stellen, sobald das jeweilige Land seine Förderrichtlinie erlassen hat.

Für Baden-Württemberg ist die neue Verwaltungsvorschrift zum DigitalPakt 2.0 nach aktuellem Stand noch nicht veröffentlicht. Auch auf der aktuellen Übersichtsseite des Kultusministeriums findet sich derzeit noch keine entsprechende neue Verwaltungsvorschrift. Deshalb sind einzelne Details des künftigen Förderverfahrens noch nicht verbindlich festgelegt.

Wichtig ist dennoch: Für den DigitalPakt 2.0 wurde ein vorzeitiger Maßnahmenbeginn zum 1. Januar 2026 festgelegt. Ob eine konkrete Anschaffung oder Maßnahme tatsächlich förderfähig ist, richtet sich allerdings nach den jeweiligen Förderbestimmungen. Schulträger sollten geplante oder bereits begonnene Maßnahmen deshalb sorgfältig dokumentieren.

Was soll sich in Baden-Württemberg ändern?

Über die geplante Umsetzung in Baden-Württemberg haben das Kultusministerium, das Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung (ZSL) und der Landkreistag bereits informiert.

Ein wesentlicher Unterschied zum ersten DigitalPakt soll ein deutlich vereinfachtes Förderverfahren sein. Nach dem bisher veröffentlichten Planungsstand ist vorgesehen, dass Schulträger ein eigenes Schulträger-Budget erhalten. Dessen Höhe soll sich insbesondere an der Zahl der Schülerinnen und Schüler orientieren.

Innerhalb der festgelegten Fördertatbestände könnten Schulträger dann gemeinsam mit ihren Schulen entscheiden, wo die verfügbaren Mittel am sinnvollsten eingesetzt werden. Damit würde die bisherige kleinteilige Beantragung einzelner Maßnahmen reduziert.

Medienentwicklungsplan soll als Fördervoraussetzung entfallen

Eine weitere wichtige Änderung betrifft den Medienentwicklungsplan. Der im ersten DigitalPakt erforderliche formale Medienentwicklungsplan soll nach dem derzeitigen Planungsstand nicht mehr Voraussetzung für eine Förderung sein.

Die Abstimmung zwischen Schule und Schulträger bleibt dennoch wesentlich. Schulen müssen weiterhin klären, welche digitale Ausstattung aus pädagogischer Sicht benötigt wird. Gleichzeitig müssen Schulträger berücksichtigen, wie Betrieb, Wartung und Support der Systeme dauerhaft sichergestellt werden können.

Für Schulen bedeutet das: Auch wenn ein formaler Medienentwicklungsplan möglicherweise nicht mehr verlangt wird, bleibt eine pädagogisch begründete und mit dem Schulträger abgestimmte Digitalisierungsplanung sinnvoll.

Was soll gefördert werden?

Der DigitalPakt 2.0 geht über die reine Beschaffung von Hardware hinaus. Auf Bundesebene sind drei miteinander verbundene Handlungsstränge vorgesehen:

1. Digitale Infrastruktur
Hierzu gehören Investitionen in die technische Infrastruktur der Schulen. Der Bund stellt für diesen Bereich insgesamt 2,25 Milliarden Euro zur Verfügung. Fördermöglichkeiten bestehen grundsätzlich auch für Bildungssoftware und Strukturen für professionellen technischen Support.

2. Schul- und Unterrichtsentwicklung
Die Länder sollen parallel Maßnahmen zur digitalen Schul- und Unterrichtsentwicklung umsetzen.

3. Digitales Lehren und Lernen
Mit einer gemeinsamen Bund-Länder-Initiative sollen unter anderem Forschung, Lehrkräftebildung und die Entwicklung zeitgemäßer digitaler Lehr- und Lernkonzepte gestärkt werden.

Für Baden-Württemberg wurde darüber hinaus angekündigt, dass unter anderem Endgeräte für Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und weiteres pädagogisches Personal, schulische Netzwerkinfrastruktur sowie weitere investive Maßnahmen berücksichtigt werden sollen. Auch Ersatzbeschaffungen können nach dem derzeitigen Planungsstand eine wichtige Rolle spielen. Die endgültigen Bedingungen ergeben sich jedoch erst aus der noch ausstehenden Landesregelung.

Was sollten Schulen und Schulträger jetzt tun?

Auch wenn die endgültige Verwaltungsvorschrift noch aussteht, können Schulen und Schulträger die Zeit bereits zur Vorbereitung nutzen.

Sinnvoll ist insbesondere, den aktuellen Stand der digitalen Ausstattung zu überprüfen und absehbare Bedarfe zu erfassen. Dazu gehören beispielsweise Netzwerk- und WLAN-Infrastruktur, Präsentationstechnik, mobile Endgeräte, Ersatzbeschaffungen sowie die Frage, wie Administration, Wartung und Support dauerhaft organisiert werden.

Schulen sollten ihre pädagogischen Anforderungen möglichst frühzeitig mit ihrem Schulträger abstimmen. Da die zur Verfügung stehenden Mittel begrenzt sein werden, wird voraussichtlich eine gemeinsame Priorisierung der Maßnahmen notwendig sein. Genau darauf weisen auch Kultusministerium und Landkreistag in ihren bisherigen Informationen hin.

Weitere Informationen

Aktuelle Informationen des Kultusministeriums Baden-Württemberg zum DigitalPakt Schule:

DigitalPakt Schule 1 und 2 – Kultusministerium Baden-Württemberg

Informationen des Bundes zum DigitalPakt 2.0 sowie zu Finanzierung, Laufzeit und Förderstruktur:

DigitalPakt 2.0 – Informationen des Bundes

Einen besonders guten Überblick über die geplante Umsetzung in Baden-Württemberg bietet die Podcastfolge „DigitalPakt 2.0“ des ZSL mit Hans-Christoph Schaub, Referatsleiter Medienbildung und Digitalisierung am Kultusministeriums und Nathalie Münz, stellvertretende Hauptgeschäftsführerin des Landkreistags:

ZSL: Educätion im Fokus – Episode 8 „DigitalPakt 2.0“

Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Informationsstand vom 23. September 2026 wieder. Einzelheiten zur Förderung in Baden-Württemberg können sich mit Veröffentlichung der neuen Verwaltungsvorschrift noch ändern. Sobald die endgültigen Regelungen des Landes vorliegen, werden wir über die konkreten Fördermöglichkeiten und das Verfahren informieren.